Photovoltaikanlagen, für die weder eine Bewilligungs- noch eine Anzeigepflicht besteht, müssen nach der Fertigstellung der Baubehörde gemeldet werden. (Die Fertigstellung anzeige- und bewilligungspflichtiger PV-Anlagen war bisher schon nach § 44 Abs 1 und 3 TBO 2022 anzeigepflichtig.)
Auf diese Weise soll die Baubehörde ausreichende Informationen auch über den Bestand jener Photovoltaikanlagen, für die weder eine Bewilligungs- noch eine Anzeigepflicht besteht, erhalten. Derartige Informationen sind besonders für die Feuerwehren für einsatztaktische Überlegungen bzw. im Einsatzfall notwendig. Die Unterlassung der Anzeige ist strafbar.
Durch die Energieagentur Tirol wurde ein entsprechendes Formular bereitgestellt, welches die erforderlichen Meldekriterien beinhaltet, sowohl für Bürger, PV-Anlagen-Errichter als auch für die Behörden ab sofort zur Verfügung steht.
Gerne kann das Formular auch persönlich im Gemeindeamt in Verbindung mit dem Förderantrag zur PV-Förderung abgeholt werden.